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   BFH, 19.07.1984 - IV R 87/82   

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https://dejure.org/1984,1246
BFH, 19.07.1984 - IV R 87/82 (https://dejure.org/1984,1246)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1984 - IV R 87/82 (https://dejure.org/1984,1246)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1984 - IV R 87/82 (https://dejure.org/1984,1246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 157 Abs. 2, 179 Abs. 1; EStG 1977 § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - Feststellungszeitraum - Kalenderjahr - Wirtschaftsjahr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO § 180 Abs. 1

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 6
  • BB 1984, 2249
  • BStBl II 1985, 148
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 49/74

    Feststellungszeitraum bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BFH, 19.07.1984 - IV R 87/82
    Für Gewerbetreibende wäre daher die gesonderte Feststellung des Gewinns des Kalenderjahres weder durch das Gesetz gedeckt noch hätte sie einen Sinn (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, und vom 27. September 1979 IV R 89/76, BFHE 129, 25, BStBl II 1980, 94).
  • BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76

    Wählt eine bei einer Betriebsaufspaltung entstandene Gesellschaft ein vom

    Auszug aus BFH, 19.07.1984 - IV R 87/82
    Für Gewerbetreibende wäre daher die gesonderte Feststellung des Gewinns des Kalenderjahres weder durch das Gesetz gedeckt noch hätte sie einen Sinn (vgl. dazu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1978 IV R 49/74, BFHE 126, 262, BStBl II 1979, 159, und vom 27. September 1979 IV R 89/76, BFHE 129, 25, BStBl II 1980, 94).
  • BFH, 12.12.2013 - IV R 33/10

    Feststellungsverjährung bei Abgabe einer formal "unrichtigen"

    Des Weiteren habe das FA --wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1984 IV R 87/82 (BFHE 142, 6, BStBl II 1985, 148) ergebe-- zunächst den Gewinn für das Rumpfwirtschaftsjahr 1997/98 feststellen müssen.
  • BFH, 14.10.1987 - I R 381/83

    Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen - Maßgeblicher

    Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als unselbständige Besteuerungsgrundlagen eines Einkommensteuerbescheides nach § 157 Abs. 2 AO 1977 und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO 1977 unterscheiden sich nur durch die gesonderte Feststellung, nicht jedoch hinsichtlich des Feststellungszeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 87/82, BFHE 142, 6, BStBl II 1985, 148 für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft).
  • FG Niedersachsen, 26.09.2007 - 3 K 11559/02

    Bestimmung des Endes eines Rumpfwirtschaftsjahres bei Abweichung des steuerlichen

    Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als unselbständige (und unanfechtbare) Besteuerungsgrundlagen eines Einkommensteuerbescheides nach § 157 Abs. 2 AO und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb als gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO unterscheiden sich nur durch die gesonderte Feststellung, nicht jedoch hinsichtlich des Feststellungszeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV 87/82, BStBl II 1985, 148, für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft; Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Aufl., § 180, Rz. 14).
  • BFH, 17.01.1985 - IV R 106/81

    GmbH & Co. KG - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Einkünfte aus Land- und

    Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, so sind unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 19. Juli 1984 IV R 87/82 (BFHE 142, 6) nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen und den Gesellschaftern, die daran teilhaben, anteilig zuzurechnen.
  • FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 928/01

    Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und

    Nicht zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören die Fahrten, bei denen nicht das Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. die Rückfahrt zur Wohnung im Vordergrund steht, sondern Gründe anderer Art. Wird eine Fahrt zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung zur Erledigung einer privaten Angelegenheit mit oder ohne kleinen Umweg kurz unterbrochen, so ändert dies in der Regel nicht den im Vordergrund stehenden eigentlichen Zweck der Fahrt und damit ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 17. Februar 1977 IV R 87/82, BStBl II 1977, 543).
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 90/88

    - Zeitpunkt der Erfassung des nach § 6c EStG begünstigten Gewinns bei

    Das Finanzgericht (FG) stellte den Gewinn 1983 auf 18.081 DM fest, wobei es entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1984 IV R 87/82 (BFHE 142, 6, BStBl II 1985, 148) die Gewinne der Wirtschaftsjahre 1982/83 und 1983/84 je zur Hälfte berücksichtigte.
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1996 - 1 K 1466/93

    Einkommensteuer; Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

    Diese Folge ist in der Aufteilungsvorschrift des § 4 a Abs. 2 Nr. 1 EStG begründet (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 87/82 ,BStBl II 1985, 148).
  • FG Köln, 01.10.2003 - 6 K 1866/03

    Werbungskosten und deren Berechnung bei Fahrten zwischen Wohnung und

    Nicht zu den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören die Fahrten, bei denen nicht das Aufsuchen der Arbeitsstätte bzw. die Rückfahrt zur Wohnung im Vordergrund steht, sondern Gründe anderer Art. Wird eine Fahrt zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung zur Erledigung einer privaten Angelegenheit mit oder ohne kleinen Umweg kurz unterbrochen, so ändert dies in der Regel nicht den im Vordergrund stehenden eigentlichen Zweck der Fahrt und damit ihren Charakter als Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom 17. Februar 1977 IV R 87/82, BStBl II 1977, 543).
  • FG Köln, 31.08.2000 - 15 K 6221/95

    Festsetzungsverjährung - Reichweite der Ablaufhemmung nach einer Außenprüfung

    Das Vorliegen eines abweichenden Wirtschaftsjahres bei Land- und Forstwirten bedingt keine Verschiebung des Veranlagungszeitraums, sondern hat zur Folge, dass der Gewinn des Wirtschaftsjahres gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG auf zwei Kalenderjahre zu verteilen ist (vergl. dazu und zu den Auswirkungen auf das Feststellungsverfahren: BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 87/82, BStBl II 1985, 148) und die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung sich nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO verlängern.
  • BFH, 24.10.1985 - IV R 101/83

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft -

    Hinsichtlich der Begründung dieses Standpunktes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 87/82 (BFHE 142, 6, BStBl II 1985, 148) verwiesen.
  • BFH, 25.04.1985 - IV R 135/84

    Bestimmung des Feststellungszeitraums für die gesonderte Feststellung der

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